Massgebend ist hier der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihre arbeitsrechtlichen Pflichten mit dem Beschwerdegegner nicht mehr erfüllte. Es wird nicht geltend gemacht, dies sei bereits am 28. November 2018 der Fall gewesen. Die Aufhebungsvereinbarung kam nicht zustande, weil der Beschwerdegegner in Ziff. 10 eine Saldoerklärung seitens der Beschwerdeführerin verlangte. Damit hätte diese den Verzicht auf die Ansprüche aus dem Sozialplan erklären müssen. Dies konnte nicht von ihr verlangt werden, da dies in Ziff. 6.9 des Sozialplans nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art.