5.1 des Sozialplans fällt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich um eine solche Vereinbarung bemühte (vgl. dazu das Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. November 2018, act 5.1/6) und dass der Beschwerdegegner dieser eine Austrittsvereinbarung per 30. November 2018 (act. 5.1.5) unterbreitet hat. Unerheblich dabei ist, dass der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der neuen Arbeitgeberin in jenem Zeitpunkt bereits unterzeichnet gewesen war. Massgebend ist hier der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihre arbeitsrechtlichen Pflichten mit dem Beschwerdegegner nicht mehr erfüllte.