Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass Ziff. 6.9 des Sozialplans bei gegenseitigem Einvernehmen ausdrücklich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kündigungstermins erlaubt, insbesondere zu Erleichterung der Aufnahme einer anderen Tätigkeit. Beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung bleibt der Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan bestehen, da dieser Fall nicht unter die Ausschlussgründe von Ziff. 5.1 des Sozialplans fällt.