4.5 Gemäss Art. 27 Abs. 3 PG und Art. 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PGV, bGS 142.212) hat eine Kündigung durch den Angestellten schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist jedoch darin übereinzugehen, dass auch das fristlose Verlassen der Arbeitsstelle als Kündigung des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist. Einerseits geht dies aus der systematischen Stellung von Art. 32 PG (Verlassen des Arbeitsplatzes) hervor, welcher sich im Abschnitt "Kündigung – im Besonderen" befindet. Andererseits entspricht dies auch der herrschenden Lehre zum gleichlautenden Art.