Der vorliegende Fall, in welchem eine nahtlose Anschlusslösung gefunden worden sei, falle zudem im Rahmen der Lückenfüllung analog zu Ziff. 5.3 aus dem Geltungsbereich des Sozialplans. Eine gegenteilige Auslegung bedeute eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung mit anderen Angestellten des WPZ, welche eine Stelle innerhalb des WPZ angetreten hätten. Eine solche Ungleichbehandlung sei sicher nicht der Wille der beteiligten Parteien gewesen. Sollte wider Erwarten von der Verpflichtung zur Zahlung einer Abgangsentschädigung ausgegangen werden, sei auf den klaren Wortlaut des Sozialplanes hinzuweisen.