Der Beschwerdegegner sei in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Arbeitsverhältnis von sich aus per 30. November 2018 fristlos gekündigt habe und damit die ursprüngliche Kündigung vom 24. September 2018 gegenstandslos geworden sei. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses falle unter den Ausnahmetatbestand gemäss Ziff. 5.1 des Sozialplans.