Entsprechend habe der Beschwerdegegner eine Aufhebungsvereinbarung per Ende November 2018 aufgesetzt, welche jedoch von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden sei. Dass in der Aufhebungsvereinbarung auch eine Saldoklausel enthalten sei, entspreche dem standardmässigen Usus in arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarungen. Der Beschwerdegegner sei in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Arbeitsverhältnis von sich aus per 30. November 2018 fristlos gekündigt habe und damit die ursprüngliche Kündigung vom 24. September 2018 gegenstandslos geworden sei.