Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig beendet und damit von sich aus das Unternehmen verlassen habe. Der Beschwerdegegner habe dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachkommen wollen. Dies sei jedoch nur mittels Aufhebungsvereinbarung möglich gewesen, ohne dass die vertraglichen Kündigungsfristen verletzt worden wären. Entsprechend habe der Beschwerdegegner eine Aufhebungsvereinbarung per Ende November 2018 aufgesetzt, welche jedoch von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden sei.