Aufgrund dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdegegner Leistungen aus dem Sozialplan verneint. Das ungerechtfertigte Nichtantreten oder Verlassen einer Arbeitsstelle stelle ein konkludentes Verhalten des Arbeitnehmers dar, welches rechtlich die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben könne und im weiteren Sinne als einseitige "Aufkündigung" des Arbeitsverhältnisses gelte. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig beendet und damit von sich aus das Unternehmen verlassen habe.