4.4 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin den neuen Arbeitsvertrag am 28. November 2018 bereits unterzeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe am 3. Dezember 2018 ihre neue Arbeitsstelle angetreten und sei damit an keinem einzigen Tag arbeitslos gewesen. Aufgrund dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdegegner Leistungen aus dem Sozialplan verneint.