Da Missbrauch keinen Rechtschutz finden könne, sei von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Kündigungsfrist gemäss Ziff. 6.9 des Sozialplans per 30. November 2018 aufgrund der Arbeitgeberkündigung vom Seite 7 24. September 2018 auszugehen, wie vom Beschwerdegegner auch bereits unterzeichnet. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist nach Ziff. 6.9 begründe keinen Ausschluss vom Sozialplan.