4.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, dass nach Personalgesetz schriftlich zu kündigen sei. Der Beschwerdegegner habe am 30. November 2018 die Auflösung des Arbeitsvertrags auf Wunsch der Arbeitnehmerin per 30. November 2018 in einer Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, wobei deren Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin an der Saldoklausel gescheitert sei. Zu keinem Zeitpunkt sei arbeitgeberseits irgendein Grund angeführt worden, der gegen eine einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist gesprochen habe. Sinn und Zweck der Saldoklausel, Ziff. 10 des Aufhebungsvertrags, sei der Ausschluss von Sozialplanleistungen gewesen.