Damit sei der Sozialplan gestützt auf Ziff. 5.1 nicht anwendbar und es sei keine Entschädigungszahlung geschuldet. Mit Ziff. 8 des Sozialplans werde ausgeschlossen, dass Mitarbeitende, welche nach der Kündigung eine neue Anstellung im SVAR fänden, eine Abgangsentschädigung erhielten. Auf den vorliegenden Fall fände Ziff. 8 des Sozialplans keine Anwendung.