Dass die Kündigung entgegen der in Art. 27 Abs. 3 PG enthaltenen Formvorschrift nicht schriftlich erfolgt sei, vermöge an deren Gültigkeit nichts zu ändern. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass das Schriftlichkeitserfordernis der Rechtssicherheit wegen und somit im Sinne einer Beweisvorschrift statuiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis von sich aus per 30. November 2018 gekündigt. Die Kündigung des Beschwerdegegners habe dadurch keinerlei Wirkung entfaltet und sei mit der Kündigung durch die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Damit sei der Sozialplan gestützt auf Ziff.