4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags während der Kündigungsfrist, Antritt der neuen Arbeitsstelle am 3. Dezember 2018) klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht mehr beim Beschwerdegegner arbeiten und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden wolle. Im Dezember 2018 sei sie nicht mehr beim Beschwerdegegner zur Arbeit erschienen. Die für eine Kündigung erforderliche einseitige Willenserklärung sei durch konkludentes Handeln der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner erfolgt. Dass die Kündigung entgegen der in Art. 27 Abs. 3