Kündigungen werden unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen ausgesprochen (Ziff. 6.8). Auf Wunsch der betroffenen Mitarbeitenden – insbesondere zur Erleichterung der Aufnahme einer anderen Tätigkeit – kann das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen schon vor Ablauf des Kündigungstermins beendet werden. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers wird unter diesen Umständen entsprechend gekürzt (Ziff. 6.9). Nach Ziff. 8 erhalten alle gemäss Art. 4f. betroffenen