Gemäss Ziff. 5.1 des Sozialplans ist dieser nicht anwendbar auf Mitarbeitende, die von sich aus bis 31. Dezember 2018 kündigen. Dies gilt u.a. ebenso auf Mitarbeitende, welche innerhalb des SVAR eine gleichwertige, zumutbare Anstellung finden (Ziff. 5.3). Nach Ziff. 6.1 unternimmt der SVAR alles im Rahmen der Verhältnismässigkeit, um den von der Entlassung bedrohten Mitarbeitenden eine gleichwertige, zumutbare Stelle innerhalb oder ausserhalb des SVAR zu vermitteln. Kündigungen werden unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen ausgesprochen (Ziff.