Seite 5 Sitzungen zwischen den Sozialpartnern (VPOD, SBK und VSAO) und dem Beschwerdegegner erarbeitet und verhandelt, womit der Sozialplan als Gesamtarbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die Arbeitnehmer können sich direkt auf die darin zu ihren Gunsten festgeschriebenen Rechte berufen; der Sozialplan wirkt insofern normativ (BGE 133 III 213 E. 4.3.1). Sind die normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags lückenhaft, sind grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie im Gesetzesbereich anzuwenden.