In diesem Beschwerdeverfahren kann demzufolge nur festgestellt werden, ob seitens des Beschwerdegegners eine Verpflichtung besteht, der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialplan zu erbringen oder ob eine solche Verpflichtung von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner zu Recht verneint wurde. Kommt das Obergericht zum Schluss, dass solche Ansprüche vorhanden sind, hätte dies eine Rückweisung an den Beschwerdegegner