2014, N. 10 zu § 83 VRG). Die Beschwerdeführerin hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob Ansprüche aus dem Sozialplan bestehen, welches vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom 23. Januar 2019 nicht bestritten wurde. In diesem Beschwerdeverfahren kann demzufolge nur festgestellt werden, ob seitens des Beschwerdegegners eine Verpflichtung besteht, der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialplan zu erbringen oder ob eine solche Verpflichtung von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner zu Recht verneint wurde.