Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Beschwerde, welcher ein Rekursentscheid und eine Verfügung des Beschwerdegegners zugrunde liegt. Damit handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren und nicht etwa ein Klageverfahren. Die Frage, ob eine Klägerin in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu stellen, stellt sich nur im Klageverfahren (TOBIAS JAAG, in: Alain Griffel, [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 83 VRG).