Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Replik ein, der Beschwerdegegner habe verfügt, dass der Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan abgelehnt werde, ebenfalls ohne einzelne Positionen auszuhandeln. In der Terminologie der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2019 gehe das Beschwerdebegehren deshalb dahin, die Sozialleistungen seien zu erbringen.