1.2 Der Beschwerdegegner macht in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 geltend, dass das Rechtsbegehren 3 faktisch eine Feststellungsklage darstelle, da die Beschwerdeführerin darin nicht substantiiere, welche Ansprüche sie aus dem Sozialplan geltend machen wolle. Damit fehle es ihr an einem Feststellungsinteresse, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten sei. Dazu würde eine unbestimmte Verpflichtung zur Erbringung nicht identifizierter und damit nicht begründeter Ansprüche auch nicht den Anforderungen an ein korrektes Rechtsbegehren im Rahmen einer Leistungsklage genügen, denn dieses könne nicht zu einem vollstreckbaren Urteil erhoben werden.