B. Da geplant war, den Betrieb des WPZ auf Ende 2018 einzustellen, teilte die Leitung des SVAR A. mit Schreiben vom 6. September 2018 (act. 5.14/31) mit, dass der SVAR deren Anstellung aus betrieblichen Gründen kündigen müsse, wenn für A. bis Ende September 2018 keine Anschlusslösung gefunden werde. Dazu wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (act. 5.14/32) kündigte der SVAR das Anstellungsverhältnis mit A. unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten per 31. Dezember 2018. Diese Kündigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.