a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2019 sei aufzuheben. 3. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflichten, A. die Leistungen gemäss mit den Personalverbänden abgeschlossenem Sozialplan vom April 2018 zu erbringen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) des Beschwerdegegners: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.