Eine diesem Ziel dienende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführerin freigestellt ist, innert 6 Monaten den rechtmässig bewilligten Zustand (BKD-Nr. 2014-297) wieder herzustellen oder innert dieser Frist ein Baugesuch auszuarbeiten, welches das gesetzlich zulässige Höchstmass an Erweiterung von 45.6 m2 Bruttogeschossfläche „Wohnen“ einhält.