Die in Art. 42 Abs. 3 RPV normierten Masse sind zwingend, wobei die Flächenüberschreitung von 10.5 m2 (bzw. von 21.0 m2 innerhalb des Volumens) nicht unbedeutend ist. Diese verstösst damit gegen Bundesrecht, weshalb die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nicht als Strafaktionen gegen den Architekten eingestuft werden können. Daran würde auch eine persönliche Anhörung des Architekten nichts ändern, womit diesem Beweisantrag ebenfalls nicht stattzugeben ist.