5.3 Die von der Baubewilligung der ARE vom 23. Juni 2014 abweichenden Erweiterungen im Neubau wurden vorgenommen, ohne dass die Beschwerdeführerin vorgängig ein entsprechendes Baugesuch gestellt hat. Dass es sich bei den Abweichungen von den genehmigten Plänen um bewilligungspflichtige Vorgänge handelt, hätte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen; dabei ist ihr das Wissen ihres Architekten anzurechnen. Die in Art. 42 Abs. 3 RPV normierten Masse sind zwingend, wobei die Flächenüberschreitung von 10.5 m2 (bzw. von 21.0 m2 innerhalb des Volumens) nicht unbedeutend ist.