5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass beim Kanton und bei der Gemeinde zuständige Personen mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, es gehe hier vor alle darum, den etwas eigenwilligen, nicht immer ämtertreuen Architekten in die Schranken zu weisen. Die Bauherrin müsste sich dann halt gegenüber dem Architekten schadlos halten. Solchen wenig redlichen Strafaktionen sei Einhalt zu gebieten.