29a BV nicht entgegensteht. Bei einem allfälligen Revisionsbegehren müssten die Revisionsgründe jedoch genau bezeichnet werden. Zusätzlich wären Darlegungen über die Einhaltung der Revisionsfrist erforderlich. Nur wenn auf ein allfälliges Wiederaufnahmegesuch eingetreten werde könnte, hätte die ARE zu prüfen, ob der ehemalige Webkeller (und allfällige andere Flächen im Altbau, welche von den rechtskräftig genehmigten Plänen abweichen) an die aBGF anzurechnen wären. Auf die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt nicht einzutreten.