Wie bereits im Schreiben der Gerichtsleitung vom 11. März 2021 (act. 30) angetönt, gilt dies auch für die erstmals in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Abweichungen im Neubau, soweit diese nicht mit den Plänen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (BKD Nr. 2016-784) übereinstimmen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Bezug auf die Abweichungen von der rechtskräftig festgestellten Bruttogeschossfläche von 152 m2 im Altbau bei der ARE ein begründetes Wiederaufnahmegesuch und für die Abweichungen im Neubau ein Wiedererwägungsgesuch bei der B. einzureichen, was der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht entgegensteht.