Insbesondere ist das nachträgliche Baugesuch vom 10. Oktober 2016 nicht als solches Wiederaufnahmegesuch zu qualifizieren, da darin der Webkeller nicht als aBGF bezeichnet wird und jegliche Flächenberechnungen fehlen. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstinstanzlich zu beurteilen, ob diesbezüglich Revisionsgründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin auch darzulegen hätte, dass die nach Art. 26 Abs. 2 VRPG zwingend einzuhaltenden Fristen für ein Wiederaufnahmebegehren noch nicht verwirkt sind, was nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.