4.4 In Anbetracht dieser Umstände muss der Schluss gezogen werden, dass die juristisch vertretene Beschwerdeführerin bei den Vorinstanzen in Bezug auf die nachträgliche Anrechenbarkeit des Webkellers an die aBGF kein Wiederaufnahmegesuch eingereicht hat, womit für die Vorinstanzen keine Veranlassung bestand, zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen. Insbesondere ist das nachträgliche Baugesuch vom 10. Oktober 2016 nicht als solches Wiederaufnahmegesuch zu qualifizieren, da darin der Webkeller nicht als aBGF bezeichnet wird und jegliche Flächenberechnungen fehlen.