Die Beschwerdeführerin erwähnte den Webkeller zwar in der abschliessenden Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (act. 13/11) beiläufig in einem Satz, unterliess es aber gänzlich, diesen hinsichtlich der objektiven Eignung zu Wohnoder Arbeitszwecken zu umschreiben bzw. diesbezüglich Revisionsgründe vorzubringen. Diese offensichtlich ungenügende Begründung, welche zudem nicht in der Rekurseingabe und somit ausserhalb der Rekursfrist erfolgte, lässt sich ebenfalls nicht als Wiederaufnah- me-/Revisionsbegehren im Sinne von Art. 26 VRPG qualifizieren. Daher lässt sich nicht