Dazu kommt, dass in der vom Rechtsvertreter verfassten Rekurseingabe vom 10. Januar 2018 (act. 13.1) der Webkeller weder erwähnt wird noch entsprechende korrigierte Flächenberechnungen eingereicht wurden. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Webkeller zwar in der abschliessenden Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (act. 13/11) beiläufig in einem Satz, unterliess es aber gänzlich, diesen hinsichtlich der objektiven Eignung zu Wohnoder Arbeitszwecken zu umschreiben bzw. diesbezüglich Revisionsgründe vorzubringen.