Die Beschwerdeführerin machte zwar bereits im nachträglichen Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 10. März 2017 an die ARE (act. 7.3) geltend, dass die Familie Graf „als Zusatzverdienst eine Werkstatt für Drechslerarbeiten im Keller ihres Wohnhauses“ eingerichtet habe. Daraus geht jedoch keine genaue Bezeichnung der Lage und Fläche, der Lichtverhältnisse oder des Zugangs dieses Webkellers hervor. Mit anderen Worten fehlten jegliche Angaben, welche die ARE dazu veranlasst hätten, Revisionsgründe zu prüfen bzw. zu beurteilen, ob der Webkeller zur aBGF zu zählen ist.