7.2), welche sie mit der Beschwerdeergänzung vom 24. April 2020 (act. 6) einreichen liess. Sinngemäss bestreitet sie damit die rechtskräftig festgestellte und im Grundbuch angemerkte aBGF von 152 m2. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im nachträglichen Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den Webkeller Revisionsgründe im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VRPG vorgebracht hat oder solche von der zuständigen ARE geprüft wurden. Die Beschwerdeführerin machte zwar bereits im nachträglichen Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 10. März 2017 an die ARE (act.