4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der ehemalige Webkeller im Untergeschoss des Altbaus zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) zu zählen sei. In der Beschwerdeeingabe vom 23. März 2020 (act. 1) gibt sie eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von insgesamt 181.3 m2 (und eine anrechenbare Bruttonebenfläche von 60.4 m2) im Altbau an und stützt sich dabei auf eine neue Flächenberechnung vom 21. März 2020 (act. 2.1) sowie eine Fotodokumentation (act. 7.2), welche sie mit der Beschwerdeergänzung vom 24. April 2020 (act. 6) einreichen liess.