Seite 8 die Verwirkungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Dies ergibt sich auch aus Art. 44 Abs. 3 RPV, wonach das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen darf, wenn die zuständige Behörde (ARE) verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.