Dasselbe gilt für den Entscheid des Planungsamts vom 23. Juni 2014 (BKD Nr. 2014-297/12, act. 14), wo in Ziff. 2.3 als Auflage verfügt wurde, dass die Erweiterung der Bruttogeschossfläche „Wohnen“ um 45.0 m2 von 152.0 m2 auf 197.0 m2 und die Erweiterung der Brutto-Nebenfläche um 41.7 m2 im Grundbuch anzumerken seien. Um die rechtskräftig im Grundbuch angemerkte anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) von 152 m2 im Altbau nachträglich in Frage zu stellen, hätte folglich nach Art.