Das Begehren um Wiederaufnahme ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrunds, spätestens aber innert 10 Jahren seit Erlass der Verfügung, bei der verfügenden Behörde schriftlich einzureichen (Abs. 2). Das Verfahren der Wiederaufnahme (Revision) gliedert sich damit in zwei Prüfschritte: In der verfahrensrechtlichen Prüfung interessiert, ob die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 VRPG erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, wird anschliessend der Frage nachgegangen, ob und wenn ja wieweit die ursprüngliche Verfügung geändert oder aufgehoben werden muss.