4. 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Behörde wieder aufzunehmen, wenn: a) durch eine strafbare Handlung auf die Verfügung eingewirkt wurde; b) eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht auffinden konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der Verfügung entstanden sind; c) wenn sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsache befunden hat; d) zwingende öffentliche Interessen es gebieten.