EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV nimmt und sie eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein und den Einvernahmen verlangt, ist davon auszugehen, dass sie damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, da im Hauptpunkt (Anrechenbarkeit des Webkellers) Seite 7 nicht auf diese einzutreten ist, wie sich nachfolgend zeigen wird. Infolgedessen ist dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht stattzugeben.