Selbst wenn die mündliche Verhandlung ausnahmsweise im Anschluss an den Augenschein erfolgen würde, dürfte dieser nur in Anwesenheit der Parteien stattfinden, während die daran anschliessende Schlussverhandlung hingegen der Teilnahme einer breiteren Öffentlichkeit offenstehen müsste. Dies liesse sich aus praktischen Gründen kaum bewerkstelligen, womit es fraglich wäre, ob damit die Öffentlichkeit des Verfahrens tatsächlich gewährleistet wäre. Da die Beschwerdeführerin in ihren Verfahrensanträgen keinen Bezug zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.