Die Beschwerdeführerin scheint dabei zu verkennen, dass ein Augenschein als Beweismittel dazu dient, den Sachverhalt abzuklären, nicht aber dazu, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK die Publikumsöffentlichkeit zu gewährleisten, was nur im Rahmen einer mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung möglich wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine mündliche Verhandlung zudem im Regelfall nicht an einen Augenschein anschliessen, da die Ergebnisse des Augenscheins schriftlich zu protokollieren sind und den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, Einsicht in das Protokoll zu nehmen (BGE 142 I 86 E. 2.2).