Daraus geht jedoch nicht hervor, dass mit der öffentlichen Verhandlung die von Art. 6 Ziff.1 EMRK geforderte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an der Gerichtsverhandlung bezweckt wird. Die Beschwerdeführerin scheint dabei zu verkennen, dass ein Augenschein als Beweismittel dazu dient, den Sachverhalt abzuklären, nicht aber dazu, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK die Publikumsöffentlichkeit zu gewährleisten, was nur im Rahmen einer mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung möglich wäre.