Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet in dieser Eingabe zwar den Antrag zur Durchführung eines Augenscheins und die Einvernahme der erwähnten Personen. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass mit der öffentlichen Verhandlung die von Art. 6 Ziff.1 EMRK geforderte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an der Gerichtsverhandlung bezweckt wird.