Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich auch kein Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zudem aus dem Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich hervorgehen, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.