Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides und Eigentümerin der Parzelle Nr. 0004 formell beschwert. Aufgrund der Verweigerung der Baubewilligung und der Rückbauverpflichtung ist bei ihr die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, womit sie durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt ist. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 4).