J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (act. 30) teilte die Gerichtsleitung der Beschwerdeführerin mit, dass sie in Erwägung ziehe, mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Abweichung von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche im Altbau nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens beurteilt werden könne. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2021 (act. 32) vernehmen. K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen